BGH - Beschluss vom 06.08.2019
4 StR 315/13
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.03.2013

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten; Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 315/13

DRsp Nr. 2019/12741

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten; Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2019 (Kassenzeichen 780019204938) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.a) Mit Beschluss vom 12. September 2013 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 2013 - unter Ergänzung des Adhäsionsausspruchs - als unbegründet. Vom Ansatz der Kosten sah die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs gemäß § 10 KostVfg. in der Folge zunächst ab. Nachdem die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt hatte, der Verurteilte verfüge über pfändbares Eigengeld, brachte die Kostenbeamtin die Kosten für das Revisions- und das Entschädigungsverfahren mit der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz.

b) Gegen den Kostenansatz wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 27. Mai 2019, mit dem er geltend macht, die Forderungen seien bereits verjährt.

2. Die Erinnerung des Verurteilten hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten ist verjährt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG).