OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2014
6 A 1499/13
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12; BeamtStG § 54 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4007/10

Verjährung des Anspruchs eines Feuerwehr-Brandmeisters auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 6 A 1499/13

DRsp Nr. 2015/948

Verjährung des Anspruchs eines Feuerwehr-Brandmeisters auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit

Erfolgloser Antrag eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12; BeamtStG § 54 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.

1.

Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).