BGH - Urteil vom 12.12.2022
VIa ZR 1077/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 221/20
OLG Düsseldorf, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 100/21

Verjährung des Anspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs auf Schadensersatz durch sittenwidrige Schädigung wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen; Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 12.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 1077/22

DRsp Nr. 2023/1317

Verjährung des Anspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs auf Schadensersatz durch sittenwidrige Schädigung wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen; Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs

Der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, das von einer Tochtergesellschaft des VW-Konzerns verkauft wurde, hat keinen Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 S. 1 BGB gegen den VW-Konzern, weil Letzterer weder als bloßer Motorhersteller noch als Konzernmutter aus dem Fahrzeugverkauf an den Geschädigten etwas erlangt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 95% und die Beklagte 5%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.