FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2011
9 K 9021/08
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 3; AO § 191 Abs. 4; AO § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; AO § 228 S. 2; AO § 231 Abs. 1 S. 1; BGB § 421; BGB § 427; HGB a.F. § 128; HGB a.F. § 159 Abs. 1; HGB a.F. § 159 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1221

Verjährung des auf § 128 HGB gestützten Haftungsanspruchs des FA gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter einer Vor-GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 9 K 9021/08

DRsp Nr. 2012/7976

Verjährung des auf § 128 HGB gestützten Haftungsanspruchs des FA gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter einer Vor-GmbH

1. Der Ausschluss des Erlasses eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AO erfasst anders als im Anwendungsbereich von § 191 Abs. 3 AO auch Fälle der Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungstatbestände und gilt sowohl für Fälle der Festsetzungs- als auch der Zahlungsverjährung. 2. Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, und werden die Geschäfte dieser Vor-GmbH anschließend trotzdem fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (hier: Haftung analog § 128 HBG). 3. Der Ablauf der Zahlungsverjährung betreffend Steuerforderungen gegenüber einer ehemaligen Vor-GmbH wird nicht durch die Geltendmachung von Haftungsansprüchen des FA gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Vor-GmbH unterbrochen.