BGH - Urteil vom 07.12.2017
III ZR 206/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 257 S. 1; BGB § 398; BGB § 404; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 670 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 529
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/15
OLG Karlsruhe, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 101/15

Verjährung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders; Freistellung von der persönlichen Haftung für aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstandenen Verbindlichkeiten; Fälligkeit des Befreiungsanspruchs mit der Eingehung der Verbindlichkeit; Umwandlung der Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch;

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen III ZR 206/17

DRsp Nr. 2018/264

Verjährung des Befreiungsanspruchs des Treuhänders; Freistellung von der persönlichen Haftung für aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstandenen Verbindlichkeiten; Fälligkeit des Befreiungsanspruchs mit der Eingehung der Verbindlichkeit; Umwandlung der Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch;

Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Dem Befreiungsgläubiger ist es zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach - 2. Zivilkammer - vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 257 S. 1; BGB § 398; BGB § 404; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 670 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 1;