Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach - 2. Zivilkammer - vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
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