Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Kläger nutzten, zunächst als Leasingnehmer, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts während der Jahre 1997 bis 2001 ein Flugzeug zur Personenbeförderung, mit dem sie in dem gesamten Zeitraum Verluste erwirtschafteten. Der Leasingvertrag wurde am 17. Januar 2000 von der Leasinggeberin gekündigt.
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