BGH - Urteil vom 21.10.2010
IX ZR 170/09
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1, 2; StBerG § 68 a.F;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 148
DStR 2011, 46
DStRE 2011, 394
WM 2010, 2284
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5224/08
LG München I, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 24808/07

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs bei Einlegung eines Einspruchs gegen einen Teil eines Sammelbescheids mit mehreren selbstständig anfechtbaren Regelungsgegenständen durch einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 170/09

DRsp Nr. 2010/19850

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs bei Einlegung eines Einspruchs gegen einen Teil eines Sammelbescheids mit mehreren selbstständig anfechtbaren Regelungsgegenständen durch einen Steuerberater

Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 1, 2; StBerG § 68 a.F;

Tatbestand

Die Kläger nutzten, zunächst als Leasingnehmer, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts während der Jahre 1997 bis 2001 ein Flugzeug zur Personenbeförderung, mit dem sie in dem gesamten Zeitraum Verluste erwirtschafteten. Der Leasingvertrag wurde am 17. Januar 2000 von der Leasinggeberin gekündigt.