BGH - Urteil vom 11.08.2022
VII ZR 460/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/19
OLG Celle, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 897/20

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neuwagens wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen VII ZR 460/21

DRsp Nr. 2022/12930

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neuwagens wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen aus dem sogenannten Dieselskandal war ein Betroffener zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeitnicht bereits im Jahr 2015 gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug vom betroffen war.2. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 22.000 €

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.