BGH - Beschluss vom 13.06.2022
VIa ZR 488/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 826;
Fundstellen:
VRS 2022, 241
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 179/20
OLG Bamberg, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 387/20

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtfahrzeug

BGH, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 488/21

DRsp Nr. 2022/11147

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtfahrzeug

1. Die subjektiven Voraussetzungen für das Anlaufen der Verjährungsfrist im Fall eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs haben jedenfalls im Jahr 2016 vorgelegen.2. Durch die Pressemitteilung der Volkswagen AG im sogenannten Dieselskandal vom 16. Dezember 2015, wonach durch bloßes Zuwarten den Kunden keine Nachteile entstünden und sie mit der Durchführung der erforderlichen technischen Maßnahme an ihrem Fahrzeug bis Ende des Jahres 2017 abwarten könnten, hat sie auf die Erhebung der Verjährungseinrede lediglich bis zum 31.12.2017 verzichtet.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Oktober 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.998,93 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 826;

Gründe

A.