OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2021
1 U 369/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819; BGB § 826; BGB § 852 S. 1-2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 367/20

Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe des Vorteils bei unerlaubter HandlungVerjährung von deliktischen AnsprüchenBerechnung des über § 852 BGB herauszugebenden VorteilsAnsprüche des Käufers eines Kfz mit einem Motor mit manipulierter Steuerungssoftware gegen den Fahrzeughersteller

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 1 U 369/20

DRsp Nr. 2023/2476

Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe des Vorteils bei unerlaubter Handlung Verjährung von deliktischen Ansprüchen Berechnung des über § 852 BGB herauszugebenden Vorteils Ansprüche des Käufers eines Kfz mit einem Motor mit manipulierter Steuerungssoftware gegen den Fahrzeughersteller

Ansprüche aus unerlaubter Handlung können auch nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist für Schadensersatz gegen den Schädiger noch über § 852 BGB geltend gemacht werden. Hiernach steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Herausgabe des vom Schädiger erlangten Vorteils zu, der einer Verjährungsfirst von 10 Jahren unterliegt. Dieser Vorteil beschränkt sich nicht nur auf den Gewinn, sodass ein Abzug von Herstellungskosten des Herstellers insoweit nicht zu erfolgen hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2020, Az. 29 O 367/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.138,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.795,92 € seit dem 31.07.2020 bis zum 19.10.2021 und aus 18.138,43 € seit dem 20.10.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ............................., FIN ........................................ .

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.