BVerwG - Beschluss vom 05.11.2021
2 B 15.21
Normen:
LBG LSA a.F. § 68a; LBG LSA a.F. § 69; HNVO LSA a.F. § 10; HNVO LSA a.F. § 16; HMG LSA § 6 Abs. 1; BGB a.F. § 197; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3;
Fundstellen:
D_V 2022, 342
NVwZ 2022, 488
ZBR 2022, 264
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 139/17
OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 24/20

Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen eines Universitätsklinikums; Übetragung der mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, auf öffentlich-rechtliche Ansprüche; Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 2 B 15.21

DRsp Nr. 2022/1925

Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen eines Universitätsklinikums; Übetragung der mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, auf öffentlich-rechtliche Ansprüche; Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung

1 Die vom Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, ist auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu übertragen (hier: dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt).2 Die zivilrechtliche Rechtsfigur des sog. "verhaltenen" Anspruchs ist auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt nicht entsprechend anzuwenden. Für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt es, dass der Anspruch festsetzbar ist; der Lauf der Verjährungsfrist setzt nicht die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 19 ff. = Buchholz 316 § 49a Nr. 15 <zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § VwVfG>).