BGH - Urteil vom 19.10.2021
VI ZR 189/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 97
VRS 2021, 113
VersR 2022, 1038
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1462/19
OLG Oldenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 131/19

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall

BGH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 189/20

DRsp Nr. 2021/17386

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall.

1. Für die Zumutbarkeit einer Klageerhebung im sogenannten Dieselskandal bedurfte es keiner näheren Kenntnis des Klägers von den Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation des Fahrzeugherstellers.2. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten - soweit diese nicht durch die teilweise Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist - wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 826;

Tatbestand