Auf die Revision der Beklagten - soweit diese nicht durch die teilweise Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist - wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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