1. Der Zinsbescheid vom 10.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.6.2009 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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