FG Sachsen - Urteil vom 15.12.2010
7 K 1186/09
Normen:
MOG § 14 Abs. 1 S. 2; EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4; EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 1; EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 2; EGV 2988/95 Art. 1 Abs. 2; EGV 536/93 Art. 3 Abs. 4; MGV § 11; MGV § 3; AO § 169 Abs. 2; AO § 47; AO § 220; AO § 370; BGB § 197; MOG § 12 Abs. 1; MOG § 35;

Verjährung von Zinsen aus Milchabgaben Fälligkeit der Milchgarantiemengenabgabe

FG Sachsen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 1186/09

DRsp Nr. 2011/19066

Verjährung von Zinsen aus Milchabgaben Fälligkeit der Milchgarantiemengenabgabe

1. Die absolute Verjährung der Festsetzungsfrist für die bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für die Milchgarantiemengenabgabe gem. Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 536/93 i. V. m. § 14 Abs. 1 MOG zu zahlenden Zinsen bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 und tritt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Straftat ersichtlich sind und die zuständige Behörde keine Sanktion festgesetzt hat, acht Jahre nach dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit endete, ein (doppelte Verjährungsfrist). 2. Die Milchgarantiemengenabgabe für den Zeitraum 1998/1999 wird unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung gem. Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 536/93 am 1.9.1999 fällig.

1. Der Zinsbescheid vom 10.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.6.2009 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MOG § 14 Abs. 1 S. 2; EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4;