BGH - Beschluss vom 30.11.2017
III ZR 620/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 81/15
OLG Celle, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 142/15

Verjährungsbeginn bzgl. Entstehung des Zahlungsanspruchs durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 620/16

DRsp Nr. 2017/17808

Verjährungsbeginn bzgl. Entstehung des Zahlungsanspruchs durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs

Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 142/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 36.968,89 €

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.