Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte im Februar 2012 einen Pkw Audi A3 mit Dieselmotor der Baureihe EA189, dessen Hersteller die Beklagte war. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2015 stufte das Kraftfahrt-Bundesamt eine installierte Software, die für die Abgaskontrolle zuständig ist, als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete zugleich an, dass die Beklagte diese entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit ergreifen muss.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|