BGH - Urteil vom 13.12.2022
VI ZR 1008/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 641
MDR 2023, 431
VRS 2023, 119
VersR 2023, 335
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 798/19
OLG München, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1867/20

Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier EA189)

BGH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1008/20

DRsp Nr. 2023/975

Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier EA189)

Zur Frage des Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA189).

Im Hinblick auf die Verjährung war ein Geschädigter in einem Dieselfall nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte im Februar 2012 einen Pkw Audi A3 mit Dieselmotor der Baureihe EA189, dessen Hersteller die Beklagte war. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2015 stufte das Kraftfahrt-Bundesamt eine installierte Software, die für die Abgaskontrolle zuständig ist, als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete zugleich an, dass die Beklagte diese entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit ergreifen muss.