BGH - Urteil vom 13.12.2022
VI ZR 1186/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 695/19
OLG Naumburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 89/20

Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier EA189)

BGH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1186/20

DRsp Nr. 2023/976

Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier EA189)

Zur Frage des Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier EA189).

Im Hinblick auf die Verjährung war ein Geschädigter in einem Dieselfall nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2020 hinsichtlich des Klageantrags 1c zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.