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Die Beteiligten streiten um eine Beitragsforderung.
Die Klägerin, eine kleine Firma für Holzbau, beschäftigt mehrere Arbeitnehmer, für die sie eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hat. Die Prämien hierfür zahlt sie kalenderjährlich im voraus zum 1. Januar. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt im April 1993 fest, daß es sich bei diesen Versicherungsprämien um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Es setzte daher gegenüber der Klägerin für 1989 bis 1993 eine Lohnsteuernachzahlung nach einem "repräsentativ ermittelten durchschnittlichen Nettosteuersatz von 23,4 vH" fest.
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