BSG - Urteil vom 30.03.2000
B 12 KR 14/99 R
Normen:
ArEV § 1, § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 40b Abs. 3, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2000, 515
AuA 2001, 44
AuA 2001, 279
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 238/97

Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

BSG, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 14/99 R

DRsp Nr. 2000/7985

Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

1. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge auch dann in 30 Jahren, wenn der Vorsatz zu ihrer Vorenthaltung bei Fälligkeit der Beiträge noch nicht vorlag, er aber noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArEV § 1, § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 40b Abs. 3, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsforderung.

Die Klägerin, eine kleine Firma für Holzbau, beschäftigt mehrere Arbeitnehmer, für die sie eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hat. Die Prämien hierfür zahlt sie kalenderjährlich im voraus zum 1. Januar. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt im April 1993 fest, daß es sich bei diesen Versicherungsprämien um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Es setzte daher gegenüber der Klägerin für 1989 bis 1993 eine Lohnsteuernachzahlung nach einem "repräsentativ ermittelten durchschnittlichen Nettosteuersatz von 23,4 vH" fest.