BGH - Beschluß vom 05.04.2000
5 StR 226/99
Normen:
AO § 50 a, § 371 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 78 c Abs. 1, § 78 a, § 78 ; StPO § 249 Abs. 1, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 427
StV 2000, 477
wistra 2000, 219
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Verjährungsunterbrechung - Urkundenverlesung - Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 5 StR 226/99

DRsp Nr. 2000/4808

Verjährungsunterbrechung - Urkundenverlesung - Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung

1. Die verjährungsunterbrechende Wirkung von Untersuchungshandlungen erstreckt sich grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt wird; dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. 2. Zur Auslegung des Verfolgungswillens und damit der sachlichen Reichweite der Verjährungsunterbrechung ist mangels anderer Anknüpfungspunkte auf die den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegenden Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft zurückzugreifen. 3. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Tatbeendigung tritt bei der Körperschaftsteuer als Veranlagungssteuer bei Steuernachzahlungen dann ein, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gemacht wird. 4. Der Inhalt einer Urkunde kann durch ihre Erörterung - etwa im Rahmen eines Vorhaltes - Gegenstand der Hauptverhandlung werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde.