FG Köln - Urteil vom 11.05.1995
7 K 762/88
Normen:
EStG (1979) § 23 Abs. 1 Nr. 1 a) ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem Grundstücksverkauf gleichgestellt

FG Köln, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 7 K 762/88

DRsp Nr. 2005/920

Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem Grundstücksverkauf gleichgestellt

1. Die Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG 1979 liegt nicht vor, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. 2. Das Steuerrecht folgt bei der Auslegung von § 23 EStG insoweit den Vorgaben des Zivilrechts, nach denen eine Übertragung von Anteilen an einem Gesamthandsvermögen nicht unter die §§ 873 ff. BGB fällt und daher keine "Grundstücke" übertragen wird. 3. Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert keine extensive Auslegung des § 23 EStG, weil es im Bereich des Privatvermögens ohnehin keine vollständige Steuerpflicht von Vermögenszuwächsen gibt. 4. Für die Fälle der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG ist eine Zurechnung von Geschäftsvorfällen der Gesamthand an die Gesamthänder nicht erforderlich, weil die Besteuerung der Gesamthand als vorrangige Stufe möglich ist.

Normenkette:

EStG (1979) § 23 Abs. 1 Nr. 1 a) ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: