BGH - Beschluss vom 24.07.2019
1 StR 44/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
wistra 2020, 114
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.09.2018

Verkürzung der Steuern aus schwarzem Fleischeinkauf durch Mehrlieferung von Dönerfleisch ohne Ausweisung in den Rechnungen hinsichtlich Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 44/19

DRsp Nr. 2019/13918

Verkürzung der Steuern aus "schwarzem" Fleischeinkauf durch Mehrlieferung von Dönerfleisch ohne Ausweisung in den Rechnungen hinsichtlich Steuerhinterziehung

Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. September 2018

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 12 Fällen schuldig ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe