BFH - Urteil vom 29.10.2013
VIII R 27/10
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 160/07

Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch den steuerlichen Berater; Zurechnung leichtfertigen Handelns des steuerlichen Beraters; Pflicht des Steuerpflichtigen zur Prüfung vom Steuerberater vorbereiteter Steuererklärungen

BFH, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VIII R 27/10

DRsp Nr. 2013/25224

Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch den steuerlichen Berater; Zurechnung leichtfertigen Handelns des steuerlichen Beraters; Pflicht des Steuerpflichtigen zur Prüfung vom Steuerberater vorbereiteter Steuererklärungen

1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.2. Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.3. Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378;

Gründe

I.