I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist ein Handelsunternehmen. Sie belieferte u.a. in den Jahren 1987 und 1988 (Streitjahre) Einzelhändler mit einem von ihr zusammengestellten Warensortiment. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren A und seine Ehefrau. A war am Stammkapital der Klägerin zu 98 v.H. beteiligt. Er hatte der Klägerin wesentliche Grundlagen ihres Betriebes verpachtet und erzielte durch die als echte Betriebsaufspaltung zu qualifizierende Verpachtung gewerbliche Einkünfte.
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