FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2018
2 K 2/17
Normen:
GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1;

Verlegung des Orts der Geschäftsleitung und Zuständigkeit für die Veranlagung und Erhebung des Gewerbesteuermessbetrags

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 2/17

DRsp Nr. 2023/351

Verlegung des Orts der Geschäftsleitung und Zuständigkeit für die Veranlagung und Erhebung des Gewerbesteuermessbetrags

Der Gewerbesteuermessbetrag einer Gesellschaft mit einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte und einer Betriebsstätte, an der eine Photovoltaikanlage betrieben wird, ist zwischen diesen beiden Gemeinden aufzuteilen. Eine Photovoltaikanlage, die bis zum 30. Juni 2013 genehmigt worden ist, fällt nicht unter § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, da es sich um keine Neuanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewStG handelt. Eine vom Regelmaßstab abweichende Zerlegung gemäß § 33 GewStG kommt beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht in Betracht.

Normenkette:

GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin von Hamburg nach A verlegt worden ist, sodass der Beklagte nicht mehr für die Veranlagung der Klägerin zuständig und der Gewerbesteuermessbetrag für 2015, das Streitjahr, vollständig der Gemeinde A zuzuordnen ist.