BFH - Beschluss vom 06.12.2011
XI B 64/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 747
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3245/07

Verlegung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen i.R.e. Nachweises der Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen XI B 64/11

DRsp Nr. 2012/5443

Verlegung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen i.R.e. Nachweises der Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen

NV: Beantragt ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigen vertretener Kläger kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung, diese aufgrund einer gegenwärtigen zahnärztlichen Notfallbehandlung zu verlegen, und teilt er gleichzeitig mit, eine zahnärztliche Bescheinigung schnellstmöglich nachzureichen, ist das FG grundsätzlich verpflichtet, den Termin aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2000 bis 2002 geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.

Der Kläger legte gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 21. Oktober 2005 Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens gab er berichtigte bzw. erstmalige Umsatzsteuererklärungen ab. Das FA setzte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 die Umsatzsteuern für die Streitjahre herab. Es ging von den nunmehr erklärten Umsätzen aus und schätzte die Vorsteuern anhand der von der Betriebsprüfung ermittelten Betriebsausgaben.