I. Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2000 bis 2002 geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.
Der Kläger legte gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 21. Oktober 2005 Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens gab er berichtigte bzw. erstmalige Umsatzsteuererklärungen ab. Das FA setzte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 die Umsatzsteuern für die Streitjahre herab. Es ging von den nunmehr erklärten Umsätzen aus und schätzte die Vorsteuern anhand der von der Betriebsprüfung ermittelten Betriebsausgaben.
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