BFH - Urteil vom 15.12.1998
VIII R 52/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 943

Verletzung der Aufklärungspflicht; unterbliebene Aktenübersendung

BFH, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen VIII R 52/97

DRsp Nr. 1999/4227

Verletzung der Aufklärungspflicht; unterbliebene Aktenübersendung

Übersendet das FA mit der Klageerwiderung entgegen seiner Verpflichtung die den Streitfall betreffenden Akten nicht oder nur unvollständig, hat das Gericht diese Akten ggf. anzufordern. Es verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es ohne vorherige Aufforderung zur Übersendung der Akten Schlussfolgerungen aus dem Fehlen der Akten zieht. Ein solcher Verfahrensfehler liegt selbst dann vor, wenn das FA nicht in der Lage ist, bei entsprechender Aufforderung durch das FG die Akten über eine Ap zu übersenden.

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (im folgenden: KG), über deren Vermögen am 1. September 1987 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die das Streitjahr 1987 betreffende Erklärung der KG zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung wurde im Jahre 1988 abgegeben. Den zunächst an den Konkursverwalter adressierten Gewinnfeststellungsbescheid hob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Juli 1992 aus formellen Gründen auf. Unter dem Datum des 28. Dezember 1993 erließ er einen neuen Feststellungsbescheid, der den Klägern noch im Jahre 1993 bekanntgegeben wurde.