BFH - Beschluss vom 20.07.2011
X B 36/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 673/09

Verletzung der verfahrensrechtlichen Prozessförderungs- und Fürsorgepflicht wegen fehlender Verfahrensaussetzung bzw. fehlendem richterlichen Hinweis; Zulassung der Revision wegen Verstoßes gegen das Gebot der Fairness im Prozess sowie der unzureichenden Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen X B 36/11

DRsp Nr. 2011/17317

Verletzung der verfahrensrechtlichen Prozessförderungs- und Fürsorgepflicht wegen fehlender Verfahrensaussetzung bzw. fehlendem richterlichen Hinweis; Zulassung der Revision wegen Verstoßes gegen das Gebot der Fairness im Prozess sowie der unzureichenden Sachaufklärung

1. NV: Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, ist das FG grundsätzlich gehalten, den Beteiligten einen Hinweis zu geben, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann. 2. NV: § 76 Abs. 2 FGO begründet jedoch auch bei Rechtsunkundigen weder eine umfassende Hinweispflicht noch eine Pflicht zur Rechtsberatung bzw. Rechtsauskunft.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist dem Kläger nicht gelungen.

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