BVerfG - Beschluss vom 17.02.2010
1 BvR 2664/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1070
NVwZ-RR 2010, 457
ZBR 2010, 247
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 08.1268

Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer und aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer bestehenden Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung; Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG durch eine Zweitwohnungsteuer

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2664/09

DRsp Nr. 2010/5212

Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer und aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer bestehenden Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung; Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG durch eine Zweitwohnungsteuer

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt München.

I.

Der Beschwerdeführer ist Vollzugsbeamter der Polizei. Er ist ledig und in X.

mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt er bei seiner Mutter. In München befindet sich die Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch Anordnung seines Dienstherrn wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes einen Wohnsitz zu begründen. Seit Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer eine Nebenwohnung in München angemeldet.

Die Stadt München erließ mit Inkrafttreten zum 1. Februar 2006 eine "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS-)". Diese regelt auszugsweise:

§ 1 Steuergegenstand

Die Landeshauptstadt München erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.