OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2021
2 U 9/21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 462/18

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Ausschluss von der Jagdausübung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 2 U 9/21

DRsp Nr. 2021/15383

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Ausschluss von der Jagdausübung

Da die Möglichkeit der Ausübung der Jagd ganz offensichtlich nicht dem grundsätzlich unantastbaren innersten Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung und auch nicht dem Bereich autonomer Lebensgestaltung zuzurechnen ist, liegt in dem Ausschluss von der Ausübung der Jagd keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 462/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe:

1.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen im Beschluss vom 18.06.2021 Bezug genommen, an denen der Senat auch in Ansehung der Gegenerklärung vom 19.07.2021 festhält.

a)