OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2023
16 U 10/22
Normen:
Art 17 DSGVO; § 823 BGB; § 1004 BGB; Art 1 GG; Art 2 GG;
Fundstellen:
ITRB 2023, 203
NJW-RR 2023, 1403
ZInsO 2023, 2594
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 37/21

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verknüpfung eines Namens mit dem Begriff bankrott durch die Autocomplete-Funktion einer Internet-SuchmaschineZulässigkeit der Verlinkung auf eine geschützte Presseberichterstattung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 16 U 10/22

DRsp Nr. 2023/9044

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verknüpfung eines Namens mit dem Begriff „bankrott“ durch die Autocomplete-Funktion einer Internet-Suchmaschine Zulässigkeit der Verlinkung auf eine geschützte Presseberichterstattung

1. Es besteht kein aus Art. 17 DS-GVO herzuleitender Anspruch auf Unterbindung der Verknüpfung eines Namens mit dem Begriff „bankrott“ durch die Autocomplete-Funktion einer Internet-Suchmaschine, wenn die Verlinkung auf einer zulässigen Presseberichterstattung beruht. 2. Die Bezeichnung „bankrott“ in der Presseberichterstattung stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine – zulässige – Meinungsäußerung dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2021 verkündete Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art 17 DSGVO; § 823 BGB; § 1004 BGB; Art 1 GG; Art 2 GG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auslistung und Entfernung einer Suchwortvervollständigung sowie um Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.