BVerfG - Beschluß vom 08.05.1991
2 BvR 438/90
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; HGB § 1 § 2 § 3 § 17 Abs. 2 § 343 Abs. 1 § 377 § 378 ;
Fundstellen:
jur-pc 1992, 1491
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 09.11.1988
LG Bückeburg, vom 01.03.1990

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.05.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 438/90

DRsp Nr. 1993/2411

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hat ein Gericht im Zivilprozeß zu Lasten einer Partei die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB angewandt, so ist es mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, wenn auf die Voraussetzungen von §§ 1 bis 3 HGB allein auf Grund der Tatsache geschlossen wird, daß die Anwälte die (nicht nach HGB § 17 Abs. 2 klagende) Partei schriftsätzlich als 'Firma' bezeichneten. Diese - bei Handwerksbetrieben im allgemeinen Sprachgebrauch häufig anzutreffende - Bezeichnung stellt kein hinreichendes Indiz für die Kaufmannseigenschaft dar.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; HGB § 1 § 2 § 3 § 17 Abs. 2 § 343 Abs. 1 § 377 § 378 ;

Gründe:

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG in einem Zivilprozeß gerügt.