BVerfG, Beschluß vom 08.05.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 438/90
DRsp Nr. 1993/2411
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hat ein Gericht im Zivilprozeß zu Lasten einer Partei die Vorschriften der §§ 377, 378HGB angewandt, so ist es mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, wenn auf die Voraussetzungen von §§ 1 bis 3HGB allein auf Grund der Tatsache geschlossen wird, daß die Anwälte die (nicht nach HGB § 17 Abs. 2 klagende) Partei schriftsätzlich als 'Firma' bezeichneten. Diese - bei Handwerksbetrieben im allgemeinen Sprachgebrauch häufig anzutreffende - Bezeichnung stellt kein hinreichendes Indiz für die Kaufmannseigenschaft dar.