BVerfG - Beschluß vom 09.02.1982
1 BvR 191/81
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; GmbHG § 61 ; ZPO § 66 ;
Fundstellen:
BVerfGE 60, 7
BB 1982, 514
DB 1982, 799
GmbHR 1982, 255
Information StW 1982, 298
JZ 1982, 330
MDR 1982, 544
NJW 1982, 1635
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HK O 7048/80

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine GmbH

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 191/81

DRsp Nr. 1996/7171

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine GmbH

»Erhebt ein Gesellschafter Auflösungsklage gegen eine GmbH (§ 61 GmbHG), so werden seine Mitgesellschafter in ihrem Recht auf Gehör verletzt, wenn über die Klage entschieden wird, ohne daß die Mitgesellschafter von ihr Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, dem Rechtsstreit beizutreten.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; GmbHG § 61 ; ZPO § 66 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst worden ist, ohne daß der beschwerdeführende Mitgesellschafter dazu gehört wurde.

1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird u. a. gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG durch Urteil aufgelöst, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschrift des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorliegen:

§ 61

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.