FG Niedersachsen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 17/08
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
BFH, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen V B 37/11
DRsp Nr. 2012/7226
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
1. NV: Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.2. NV: Deshalb führt auch eine Verletzung der Belehrungspflicht im Besteuerungsverfahren nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO grundsätzlich zu keinem Verwertungsverbot.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt die behaupteten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.
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