BFH - Beschluss vom 19.12.2011
V B 37/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 956
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 17/08

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen V B 37/11

DRsp Nr. 2012/7226

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

1. NV: Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. 2. NV: Deshalb führt auch eine Verletzung der Belehrungspflicht im Besteuerungsverfahren nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO grundsätzlich zu keinem Verwertungsverbot.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt die behaupteten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dar.