BFH - Beschluss vom 04.04.2024
V B 12/23
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5166/20

Unterlassen des Hinweises einen geladenen Zeugen nicht zu vernehmen

BFH, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen V B 12/23

DRsp Nr. 2024/5114

Unterlassen des Hinweises einen geladenen Zeugen nicht zu vernehmen

NV: Hat das FG einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2023 - 5 K 5166/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 2016 ein ...-Unternehmen und machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der N-GmbH geltend, den der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung durch Erlass eines geänderten Umsatzsteuerjahresbescheides versagte. Einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestellten Änderungsantrag lehnte das FA ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.