BFH - Beschluss vom 26.11.2008
VII B 129/08
Normen:
FGO § 80 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 717/07 AO

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Klägers aufgrund plötzlicher Erkrankung

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen VII B 129/08

DRsp Nr. 2009/4121

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Klägers aufgrund plötzlicher Erkrankung

Normenkette:

FGO § 80 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter Bezugnahme auf Ausführungen in vorangegangenen Beschlüssen abgewiesen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, Vollstreckungshindernisse nicht ersichtlich seien und die Vollziehung der der Pfändung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nicht ausgesetzt sei. Zur mündlichen Verhandlung war der ordnungsgemäß und unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladene Kläger nicht erschienen. Mit Fax hatte er zwei Stunden vor der Verhandlung mitgeteilt, aufgrund plötzlich aufgetretener gesundheitlicher Probleme nicht erscheinen zu können, und gebeten eventuell ohne ihn zu verhandeln.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, dass das FG trotz seines entschuldigten Nichterscheinens entschieden habe. Auch treffe nicht zu, dass über die Aussetzung des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 entschieden sei, ein Verfahren sei noch offen.

II.