BFH - Beschluss vom 06.12.2011
IX S 19/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 438

Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen IX S 19/11

DRsp Nr. 2012/3306

Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs

1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. 2. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine --vorliegend nicht gegebene-- abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190). Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung, selbst wenn ihre Statthaftigkeit unterstellt würde, nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Hiervon ist im Streitfall --auch jetzt-- nicht auszugehen.