BFH - Beschluss vom 29.12.2020
VII B 92/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 91a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2328
BFH/NV 2021, 551
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 729/17

Verletzung des Anspruchs einer Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags wegen bevorstehender Herzoperation der Ehefrau des ProzessbevollmächtigtenPflicht einer Prozesspartei zur Teilnahme an einer Videokonferenz

BFH, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen VII B 92/20

DRsp Nr. 2021/4429

Verletzung des Anspruchs einer Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags wegen bevorstehender Herzoperation der Ehefrau des Prozessbevollmächtigten Pflicht einer Prozesspartei zur Teilnahme an einer Videokonferenz

1. NV: Es kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einem nahen Angehörigen unmittelbar vor dessen schwerwiegender Operation beistehen möchte. 2. NV: Möchte ein Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau bei einer Operation beistehen, muss das FG den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in seine Ermessensentscheidung über den Verlegungsantrag einbeziehen. 3. NV: Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 – 4 K 729/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 91a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.