FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.08.2015
1 K 21/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8c;
Fundstellen:
DStRE 2017, 597

Verletzung des Grundsatzes des dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubenden abschnittsübergreifenden Nettoprinzips

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 1 K 21/14

DRsp Nr. 2016/19745

Verletzung des Grundsatzes des dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubenden abschnittsübergreifenden Nettoprinzips

Verstößt § 8 c KStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips, welches dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubt, verletzt wird? Die Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG wurde vom Steuerpflichtigen unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg 2 K 33/10 vom 04.04.2011 erstmals im Rechtsmittelverfahren gerügt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen:

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8c;

Tatbestand

Die Klägerin hatte trotz mehrfacher Erinnerung des Beklagten (Finanzamt - FA) weder die Steuererklärungen noch den Jahresabschluss für den Veranlagungszeitraum 2011 eingereicht. Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die angefochtenen Steuern mit Bescheiden vom 27. August 2013 wie folgt fest: Körperschaftsteuer 2011: 1.500 €, Umsatzsteuer 2011: 27.710 € und Gewerbesteuermessbetrag 2011: 350 €. Die vorgenannten Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.