Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen:
Die Klägerin hatte trotz mehrfacher Erinnerung des Beklagten (Finanzamt - FA) weder die Steuererklärungen noch den Jahresabschluss für den Veranlagungszeitraum 2011 eingereicht. Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die angefochtenen Steuern mit Bescheiden vom 27. August 2013 wie folgt fest: Körperschaftsteuer 2011: 1.500 €, Umsatzsteuer 2011: 27.710 € und Gewerbesteuermessbetrag 2011: 350 €. Die vorgenannten Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
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