BFH - Beschluss vom 01.02.2022
VII B 135/21
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2, Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 291
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11/20

Verletzung des rechtlichen Gehörs des HZA aufgrund einer unterlassenen Übersendung einer Anlage zur Klagebegründung; Ablehnung des beantragten Erlasses der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

BFH, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen VII B 135/21

DRsp Nr. 2024/367

Verletzung des rechtlichen Gehörs des HZA aufgrund einer unterlassenen Übersendung einer Anlage zur Klagebegründung; Ablehnung des beantragten Erlasses der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

NV: Unterlässt es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung vorgelegte und für die Entscheidung des FG maßgebliche Unterlage zu übersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 - 4 K 11/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2, Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) meldete beim Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) für den Monat April 2017 Energiesteuer an (...), die am 12.06.2017 fällig war. Die Klägerin entrichtete die fälligen Energiesteuerbeträge am 29.06.2017 und zahlte die bis zu diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge in Höhe von ... € am 14.08.2017.