Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
BFH, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen III S 37/10 (PKH)
DRsp Nr. 2013/160
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage der Mitteilung einer Reha-Klinik, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung solle eine --tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen.
1. Ein erheblicher Grund, der die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert, liegt regelmäßig bei einer plötzlich und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Dies ist in ausreichender Form glaubhaft zu machen.2. Hat das Finanzgericht bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ihr aufgegeben wird, in Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.