BFH - Beschluss vom 26.10.2012
III S 37/10 (PKH)
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 231

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen III S 37/10 (PKH)

DRsp Nr. 2013/160

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage der Mitteilung einer Reha-Klinik, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung solle eine --tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen.

1. Ein erheblicher Grund, der die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert, liegt regelmäßig bei einer plötzlich und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Dies ist in ausreichender Form glaubhaft zu machen. 2. Hat das Finanzgericht bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ihr aufgegeben wird, in Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe