BFH - Urteil vom 11.11.2008
IX R 14/07
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 71/02

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage im Widerspruch zu vorangegangenen eindeutigen Berichterstatterschreiben ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis; Verletzung der Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren durch Abweisung einer Klage im Widerspruch zu vorangegangenen eindeutigen Berichterstatterschreiben ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis

BFH, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen IX R 14/07

DRsp Nr. 2009/1420

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage im Widerspruch zu vorangegangenen eindeutigen Berichterstatterschreiben ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis; Verletzung der Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren durch Abweisung einer Klage im Widerspruch zu vorangegangenen eindeutigen Berichterstatterschreiben ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis

Erklärt der Berichterstatter ausdrücklich auch im Namen seiner Senatskollegen im Rahmen mehrerer eingehend begründeter Berichterstatterschreiben, die Klage werde Erfolg haben, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren dar, wenn das FG die Klage nach einem Wechsel des Berichterstatters ohne einen entsprechenden Hinweis an den Kläger abweist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt u.a. in den Streitjahren 1996 bis 1998 als nichtselbständig tätiger Bereichsleiter für Projektentwicklung/Baumanagement bei der X-Immobiliengesellschaft mbH für verschiedene Projekte Schmiergelder, die er im Laufe des im April 2000 eröffneten Strafverfahrens an seine Arbeitgeberin abführte.