BFH - Beschluss vom 22.12.2008
I B 161/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 969
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1496/06

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an Gesellschafter; Merkmale einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen I B 161/08

DRsp Nr. 2009/7909

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an Gesellschafter; Merkmale einer Überraschungsentscheidung

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

a)