Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
a)
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