BFH - Beschluss vom 25.11.2008
IX S 22/08 (PKH)
Normen:
FGO § 80 Abs. 1; FGO § 91 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten; Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten als erheblicher Grund für die Zulassung einer Revision

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen IX S 22/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/3468

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten; Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten als erheblicher Grund für die Zulassung einer Revision

Normenkette:

FGO § 80 Abs. 1; FGO § 91 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen; die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde beigefügt.

II.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); denn die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

1.