BVerfG - Beschluss vom 18.03.2022
2 BvR 1232/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 1674
NVwZ 2022, 789
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 67/20

Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs. 4 AGG bzgl. der Besoldung nach Lebensaltersstufen von Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1232/20

DRsp Nr. 2022/5624

Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs. 4 AGG bzgl. der Besoldung nach Lebensaltersstufen von Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Juni 2020 - 1 L 67/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

[Gründe]

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Richter am Amtsgericht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er wurde bis April 2010 nach Lebensaltersstufen besoldet.