BFH - Beschluss vom 19.12.2011
VII B 27/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 751
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3836/08

Verletzung des Sachaufklärungspflicht bei Übergehen von Beweisanträgen im Falle einer nicht hinreichenden Bezeichnung der beweisbedürftigen Tatsachen; Mineralölsteuer gegen den Inhaber eines Transportunternehmens wegen des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff

BFH, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen VII B 27/11

DRsp Nr. 2012/6765

Verletzung des Sachaufklärungspflicht bei Übergehen von Beweisanträgen im Falle einer nicht hinreichenden Bezeichnung der beweisbedürftigen Tatsachen; Mineralölsteuer gegen den Inhaber eines Transportunternehmens wegen des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff

1. NV: Die Feststellungen aus einem Strafbefehl bzw. aus einem Strafurteil kann sich das FG zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte keine substantiierte Einwendungen erhebt oder entsprechende Beweisanträge stellt. 2. NV: Weist das FG einen Beteiligten schriftlich auf einen rechtkräftigen Strafbefehl und auf das Protokoll über die Hauptverhandlung hin, muss zumindest ein rechtskundig vertretener Beteiligter von einer Verwertung der in den Strafakten getroffenen Feststellungen ausgehen, so dass es eines gesonderten Hinweises des FG nicht bedarf. 3. NV: Die einem Beteiligten obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht umfasst auch die Pflicht zur hinreichenden Bezeichnung von Tatsachen, die er für beweisbedürftig hält. 4. NV: Auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die sich bereits aus der Einspruchsentscheidung ergeben, braucht ein fachkundig vertretener Prozessbeteiligter vom FG nicht gesondert hingewiesen zu werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe