FG Hessen - Urteil vom 24.09.2015
11 K 3189/09
Normen:
EStG § 9 Abs.1; EStG § 7;

verlorene Anschaffungskosten; Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; vorabentstanden; Betrug

FG Hessen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 11 K 3189/09

DRsp Nr. 2016/14567

verlorene Anschaffungskosten; Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; vorabentstanden; Betrug

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 werden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002, jeweils vom 18. August 2004, dahingehend geändert, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt L-Straße für das Jahr 2000 in Höhe von ... €, für das Jahr 2001 in Höhe von ... € sowie für das Jahr 2002 in Höhe von ... € bei der Steuerfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 43 %, der Beklagte zu 57 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs.1; EStG § 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Tätigkeit als ... .