BFH - Beschluss vom 26.11.2008
VII B 183/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 100/08

Verlust des Rechts zur Geltendmachung des Unterlassens weiterer Sachaufklärung als Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen VII B 183/08

DRsp Nr. 2009/4122

Verlust des Rechts zur Geltendmachung des Unterlassens weiterer Sachaufklärung als Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Anordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, abgewiesen. Es sah die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, insbesondere sei das FA aufgrund der Höhe der offenen Forderungen und der weitgehend erfolglosen Vollstreckungsversuche zutreffend zu der Prognose gelangt, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein werde.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger als Verfahrensfehler, dass das FG "nicht hinreichende Feststellungen zu der Tatsache getroffen habe, ob die Anordnung des § 284 AO ermessensfehlerfrei war". Das FG habe Feststellungen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen treffen müssen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.