BFH - Beschluss vom 08.12.2010
IX B 102/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 89/09

Verlust des Rügerechts durch unterlassen einer rechtzeitigen Rüge während der Verhandlung zur Sache

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen IX B 102/10

DRsp Nr. 2011/11084

Verlust des Rügerechts durch unterlassen einer rechtzeitigen Rüge während der Verhandlung zur Sache

1. NV: Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß dann nicht gegeben, wenn sich dem FG aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit nicht aufdrängt. 2. NV: Ist spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigt und unterlassen die Kläger gleichwohl trotz umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder auf ihn hinzuwirken, haben sie --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertreten-- rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe