FG München - Beschluss vom 03.12.2002
13 V 3938/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 3 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 6 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 8 ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Verlustabzug; Abzugsbeschränkung bei laufendem Verlust und tarifbegünstigte Einkünfte; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 13 V 3938/02

DRsp Nr. 2003/8727

Verlustabzug; Abzugsbeschränkung bei laufendem Verlust und tarifbegünstigte Einkünfte; Einkommensteuer 2000

Die gesetzlich vorgegebene Methodik des Verlustabzugs hat Vorrang vor der Erhaltung des vollen Betrags der Steuerbegünstigung in § 34 EStG. Gegenüber einer speziellen gesetzlichen Abzugsbeschränkung bilden tarifbegünstigte Einkünfte daher keine besondere Abteilung.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 3 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 6 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 8 ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 10d Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) den Verlustrücktrag von 2001 auf das Streitjahr 2000 korrekt durchgeführt, insbesondere die Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtig angewandt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 2000 vom 15. Juli 2002 in Höhe von 62.377 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.