I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) den Verlustrücktrag von 2001 auf das Streitjahr 2000 korrekt durchgeführt, insbesondere die Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtig angewandt hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids 2000 vom 15. Juli 2002 in Höhe von 62.377 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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