FG Münster - Urteil vom 30.11.2010
9 K 1842/10 K
Normen:
EStG § 10d Abs. 2 S 1; KStG § 8c Abs. 1 S 1;

Verlustabzug bei laufendem Gewinn vor Beteiligungserwerb

FG Münster, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 9 K 1842/10 K

DRsp Nr. 2011/11238

Verlustabzug bei laufendem Gewinn vor Beteiligungserwerb

Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG gilt bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb nicht für den Abzug eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrags von einem im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinns bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2 S 1; KStG § 8c Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch für den Abzug eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrags von einem im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte gilt.