Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch für den Abzug eines zum Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrags von einem im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn bzw. dem hierauf entfallenden Gesamtbetrag der Einkünfte gilt.
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