FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
16 K 1483/03 E
Normen:
EStG § 21 § 22 § 23 ;

Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 16 K 1483/03 E

DRsp Nr. 2006/11580

Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG

1. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsgemäß. 2. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer "Entnahme" - wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist - bedürfte. 3. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der "Vermietungssphäre" können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden.