FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005 16 K 1483/03 E
Normen:
EStG § 21 § 22 § 23 ;
Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 16 K 1483/03 E
DRsp Nr. 2006/11580
Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust; Devisenoptionsgeschäft; Zwischenanlage; Vermietungseinnahmen; Zurechnung; Vermietung und Verpachtung - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG
1. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsgemäß.2. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer "Entnahme" - wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist - bedürfte.3. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der "Vermietungssphäre" können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21EStG zugerechnet werden.
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