BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 125/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 917

Verlustausgleichsverbot bei sonstigen Einkünften

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 125/97

DRsp Nr. 1999/3653

Verlustausgleichsverbot bei sonstigen Einkünften

Der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG verstößt nach dem Beschluß des BVerfG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit verfassungswidrig. Das gilt für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr (1992) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Außerdem machten sie negative Einkünfte des Ehemanns aus der Vercharterung einer --nicht in das Schiffsregister eingetragenen-- Segelyacht in Höhe von ... DM als Verlust aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE zur Einkommensteuer-Erklärung) geltend.

Diesen Verlust ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuer-Bescheid 1992 sowie in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung unberücksichtigt, weil die Vercharterung der Yacht auf Dauer zur Gewinnerzielung nicht geeignet und daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren sei.