I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr (1992) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Außerdem machten sie negative Einkünfte des Ehemanns aus der Vercharterung einer --nicht in das Schiffsregister eingetragenen-- Segelyacht in Höhe von ... DM als Verlust aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE zur Einkommensteuer-Erklärung) geltend.
Diesen Verlust ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuer-Bescheid 1992 sowie in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung unberücksichtigt, weil die Vercharterung der Yacht auf Dauer zur Gewinnerzielung nicht geeignet und daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren sei.
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